AGBs

AGBs der Thrive GmbH (im Folgenden Thrive)
1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge, die zwischen Thrive und ihren Kund:innen abgeschlossen werden.

2. Leistungsbeschreibung

Thrive bietet Coaching-Dienstleistungen und Workshops an. Die genauen Inhalte und Ziele werden im Vorfeld zwischen dem Coach und dem Kunden abgestimmt.

3. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von Thrive annimmt. Dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für die Coaching-Dienstleistungen und Workshops wird im Vertrag festgelegt. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

5. Retainer und Kündigungsbedingungen
5.1 Die Coaching-Dienstleistungen werden hauptsächlich auf Basis von Retainern erbracht.

5.2 Retainer-Verträge sind, sofern keine andere Laufzeit vereinbart wurde, mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündbar.

5.3 Der erste Monat eines Retainer-Vertrags gilt als Probemonat und kann mit einer Frist von 7 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

6. Stornierung und Ausfallhonorare

6.1 Stornierungen durch den Kunden müssen schriftlich (auch per E-Mail oder WhatsApp) erfolgen.

6.2 Bei Stornierungen bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin fallen keine Kosten an.

6.3 Bei Stornierungen innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars fällig.

6.4 Bei Nichterscheinen ohne vorherige Stornierung wird das volle Honorar berechnet.

6.5 Bei kurzfristigen Verschiebungen (weniger als 7 Tage vor dem Termin) wird eine Gebühr in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars fällig.

6.6 Für Workshops wird bei Nichterscheinen eine Stornogebühr von 4000€ pro Workshop-Tag fällig.

6.7 Für Coaching-Stunden wird bei Nichterscheinen eine Stornogebühr von 400€ pro Stunde fällig.

7. Haftung
Thrive haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Thrive nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



AGBS des Kranhauses der Thrive GmbH

Allgemeine Vermietungs- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Die Thrive GmbH hat neben ihren Event-Dienstleistungen die kurzzeitige (auch teilweise) Überlassung von Räumlichkeiten (im Folgenden auch „Location“ genannt) zum schwerpunktmäßigen Unternehmensgegenstand. Hierbei handelt es sich um das Kranhaus in Wittenberge, welches sich aufgrund seiner hochklassigen Ausstattung insbesondere für individuelle Eventvorhaben, wie beispielsweise Offsites, Teamevents, Dinner, Workshops, sonstige Firmenveranstaltungen oder PR-Events mit besonderem Anspruch eignet. Die Vermietung der Location erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Vermietungsbedingungen. Abweichende, oder diesen Bedingungen entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Locationgeber hat schriftlich zugestimmt.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Thrive GmbH, Elbstr. 4a, 19322 Wittenberge (nachfolgend „Anbieter“ bzw. „Locationgeber“) und dem Kunden (nachfolgend „Locationnehmer“) über die Nutzung der Event-Location sowie die Vermittlung und Koordination von Zusatzleistungen.

1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Leistungsumfang

2.1 Eigenleistungen des Anbieters:
Bereitstellung der Event-Location (Kranhaus in Wittenberge) mit entsprechender Ausstattung
Nutzung der Vollküche durch beauftragte Caterer
Organisation und Koordination von Zusatzleistungen

2.2 Vermittelte Partnerleistungen:
Alternative Locations über externe Dienstleister
Transport (Shuttle-Services, Bahn, Taxi)
Catering durch externe Dienstleister
Übernachtungen in regionalen Partnerhotels
Aktivitäten oder sonstige Dienstleistungen durch externe Dienstleister (Kanu, Bowling, Klettern, etc.)

2.3 Bei vermittelten Partnerleistungen organisiert und koordiniert der Anbieter alle Leistungen und stellt diese dem Kunden gegenüber in Rechnung. Die jeweiligen Partnerunternehmen erbringen die Leistungen als Subunternehmer des Anbieters. Für die Organisation und Koordination der Partnerleistungen erhebt der Anbieter zusätzliche Organisationskosten, die im Angebot ausgewiesen sind.

3. Buchung und Vertragsabschluss

3.1 Die Darstellung der Leistungen stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

3.2 Die Angebote des Locationgebers sind freibleibend und können – vor Übermittlung der Buchungsbestätigung des Locationgebers – jederzeit widerrufen werden, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Locationgebers in Textform.

3.3 Der Locationgeber übersendet dem Locationnehmer ein Angebot in Textform. Der Locationnehmer übermittelt dem Locationgeber eine Bestätigung dieses Angebots, wenn dieser mit dem Angebot einverstanden ist. Die Bestätigung des Angebots erfolgt durch Unterzeichnung des Angebots, sofern diese dem Locationgeber noch nicht bekannt sind. Der bindende Vertrag kommt erst zustande, wenn der Locationgeber dem Locationnehmer in Textform eine Bestätigung der Buchung (im Folgenden „Buchungsbestätigung“ genannt) sendet.

3.4 Der jeweilige Mietzweck, etwaige darüber hinausgehende Leistungen des Locationgebers und die Mietzeit werden abschließend innerhalb des bestätigten Angebots wiedergegeben. Soweit sich aus diesem zu den Überlassungszeitpunkten nichts anderes ergibt, wird die Location zu dem angegebenen Datum in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr von dem Locationgeber zur Nutzung für den Locationnehmer bereitgehalten. Die Änderung der innerhalb des bestätigten Angebots angegebenen Mietzeit ist nur mit Zustimmung des Locationgebers in Textform möglich.

3.5 Verfügbarkeitsvorbehalt: Angebote für Partnerleistungen (Hotels, Aktivitäten) stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der verbindlichen Buchung. Der Anbieter prüft die Verfügbarkeit nach Auftragserteilung und teilt eventuelle Änderungen unverzüglich mit.

4. Miete, Vergütung, sonstige Leistungen, Nebenkosten

4.1 Der Locationnehmer verpflichtet sich, für die Gebrauchsüberlassung der Räume eine pauschale Miete zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an den Locationgeber zu zahlen, deren Höhe – neben den weiteren beauftragten Leistungen – innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesen ist.

4.2 Des Weiteren verpflichtet sich der Locationnehmer, die innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Vergütung bzw. das Nutzungsentgelt für vereinbarte sonstige (Dienst-)Leistungen bzw. zusätzliche Ausstattung und Equipment zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an den Locationgeber zu zahlen.

4.3 Für den Fall, dass der Locationnehmer die vereinbarte Mietzeit überschreitet, ist dieser verpflichtet, zusätzlich zur Miete nach vorstehender Ziffer 4.1 einen Betrag in Höhe des angegebenen Tagessatzes laut Angebot pro angefangenen Tag an den Locationgeber zu zahlen.

4.4 Preisänderungen bei Partnerleistungen, die außerhalb der Kontrolle des Anbieters liegen, werden an den Kunden weitergegeben.

5. Benutzung des Mietgegenstandes, Haftung des Locationnehmers, Instandsetzung, Freihaltung

5.1 Der Locationnehmer darf den Mietgegenstand nur zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Eine Änderung des Mietzwecks bedarf der Zustimmung des Locationgebers in Textform. Der Locationnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Locationgebers weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

5.2 Beabsichtigt der Locationnehmer während der Mietzeit den Zugang zu dem Mietobjekt für ihm unbekannte Personen zu ermöglichen, beispielsweise im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, hat er 14 Tage vorher die Zustimmung des Locationgebers in Textform einzuholen. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen – auch faktisch öffentlicher Veranstaltungen – ohne vorherige Zustimmung des Locationgebers ist untersagt.

5.3 Der Locationnehmer hat den Mietgegenstand sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des Mietgegenstandes und/oder des Gebäudes sowie der zum Mietgegenstand und/oder zum Gebäude gehörenden Anlagen, sowie für den Verlust oder den Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietobjekt während der Mietzeit ist der Locationnehmer ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder einer zu seinem Betrieb gehörenden Person verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden an dem Mietgegenstand, bzw. den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietobjekt, die von Kunden, Besuchern, Gästen, Lieferanten des Locationnehmers sowie von Handwerkern, soweit sie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Locationnehmers sind, verursacht worden sind.

5.4 Beschädigungen an der Location bzw. an beweglichen Mietgegenständen sowie der Verlust oder Diebstahl von Gegenständen hat der Locationnehmer dem Locationgeber unverzüglich nach Entdeckung oder Verursachung anzuzeigen.

5.5 Der Locationnehmer wird den Locationgeber von sämtlichen Ansprüchen freihalten, welche Dritte aus einem Verstoß gegen die Hausordnung und/oder einer Beschädigung nach vorstehender Ziffer 5.3 gegenüber dem Locationgeber geltend gemacht werden.

5.6 Der Locationnehmer hat sich vor Nutzungsbeginn ausreichend gegen die Nutzungsrisiken zu versichern und die Versicherung dem Locationgeber auf Nachfrage nachzuweisen.

6. Rechnung, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung

6.1 Der Locationnehmer verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von 50 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§4 Ziffern 4.1 und 4.2) vor Beginn der Mietzeit als Vorauszahlung an den Locationgeber zu bezahlen. Der Locationgeber wird eine entsprechende Abschlagsrechnung (auch Deposit Rechnung genannt) über die geschuldete Vorauszahlung stellen. Nach Ablauf der Mietzeit wird der Locationgeber über seine Gesamtleistung unter Anrechnung der Abschlagszahlung abrechnen.

6.2 Die Zahlungen aus den Rechnungen des Locationgebers nach vorstehender Ziffer 6.1 sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Der Eingang der nach Ziffer 6.1 geschuldeten Vorauszahlung bei dem Locationgeber muss jedoch in jedem Fall vor Beginn der Mietzeit verzeichnet werden, anderenfalls ist der Locationgeber berechtigt, die Übergabe und Überlassung der Location zu verweigern oder den Vertrag nach § 8 dieser Vermietungs- und Geschäftsbedingungen zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die erfolgte Gutschrift auf dem Konto des Locationgebers an, nicht auf die Absendung des Geldes.

6.3 Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Locationnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6.4 Der Locationnehmer darf Minderungseinbehalte nur dann vornehmen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Locationgeber bleibt die Rückforderung der Minderungsbeträge gemäß § 812 BGB ausdrücklich vorbehalten. Der Locationnehmer ist darüber hinaus nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Locationnehmers, welche der Locationgeber wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

7. Stornierung und Änderungen

7.1 Dem Locationnehmer wird ein vertragliches Rücktrittsrecht gegen Zahlung eines Geldbetrages (im Folgenden auch „Stornierungsgebühr“ genannt) nach der nachstehenden Staffelung eingeräumt:
Rücktritt zwischen 5 Monate und 3 Monate vor Mietbeginn: Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 4 Ziffern 4.1 und 4.2)
Rücktritt zwischen 3 Monate und 1 Monat vor Mietbeginn: Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 4 Ziffern 4.1 und 4.2)
Rücktritt zwischen einem Monat und 5 Tagen vor Mietbeginn: Stornierungsgebühr in Höhe von 80% des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 4 Ziffern 4.1 und 4.2)
Rücktritt weniger als 5 Tage vor Mietbeginn: Der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag bleibt vollständig fällig (§ 4 Ziffern 4.1 und 4.2)
Der Tag des Mietbeginns wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Ein Rücktritt, welcher mit einer Frist von mehr als fünf Monaten zum Mietbeginn erklärt wird, löst keine Zahlungsverpflichtung des Locationnehmers aus. Im Übrigen gilt die nachstehende Ziffer 7.2.

7.2 Ein Rücktritt nach vorstehender Ziffer 7.1 ist gegenüber dem Locationgeber in Textform zu erklären. Geht eine Rücktrittserklärung später als fünf Tage vor dem Mietbeginn bei dem Locationgeber ein, bleibt der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag (§ 4 Ziffern 4.1 und 4.2) vollständig fällig. Der Tag des Mietbeginns wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung einberechnet. Im Übrigen gilt § 188 Abs. 2 BGB.

8. Hausordnung und Besondere Vereinbarungen, Hinweise

8.1 Nutzungszeiten: Nach Vereinbarung

8.2 Allgemeine Bestimmungen:
Rauchen ist in allen Innenbereichen untersagt
Ruhezeiten sind entsprechend den örtlichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten
Grillen ist nicht erlaubt
Respektvoller Umgang mit Einrichtung und Umgebung
Eigene Dekoration nur nach Absprache

8.3 Film- und Fotoarbeiten: Es darf ausschließlich innerhalb der Location gedreht und gefilmt werden. Lichtaufbauten/Lichtkräne von außen sind ebenfalls bei dem Locationgeber mindestens 14 Tage im Voraus anzufragen und ausschließlich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. Bei Beschwerden der Nachbarn hat der Locationnehmer auf diese unmittelbar zu reagieren und gerügte Belästigungen oder Störungen abzustellen.

8.4 Zustand des Mietgegenstandes, Materialien: a) Der Mietgegenstand verfügt über hochwertige Fußböden und hochwertige Fliesen. Der Locationnehmer verpflichtet sich, bei sämtlichen Aufbauten, insbesondere bei der Montage von Möbeln oder Dekoration, Film- und Fotoequipment den Fußboden durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Tennisbälle für Stative oder ähnliches, zu schützen. b) Der Locationnehmer verpflichtet sich, Gegenstände nicht über den Boden zu schieben bzw. zu ziehen, sondern diese ausschließlich schwebend (vom Boden angehoben) zu transportieren bzw. zu bewegen. c) Das Abkleben mit sogenanntem Gaffa-Tape oder ähnlich widerstandsfähigem Klebeband auf Boden, Wänden und Gegenständen ist untersagt, um den Kontakt der Lösungsmittel innerhalb des Klebstoffs mit dem Mietgegenstand zu verhindern. d) Das Anbringen von Gegenständen an den Wänden des Mietobjekts, insbesondere von Plakaten, Bildern, Dekorationsgegenständen oder ähnlichem, ist ausschließlich mit vorheriger in Textform erteilter Zustimmung der Locationgeberin zulässig und wird ausschließlich unter Verwendung eines von der Locationgeberin zur Verfügung gestellten Tapes gestattet. Die Vorgaben des Locationgebers zur Aufhängung von Gegenständen an den Wänden sind einzuhalten. e) Inventar und Zubehör dürfen nach vorheriger Absprache als Requisiten genutzt werden.

8.5 Personenanzahl: Die vertraglich vereinbarte maximale Personenanzahl darf nicht überschritten werden.

8.7 Verkehrssicherungspflicht: Dem Locationnehmer obliegt während der Mietzeit die Verkehrssicherungsverpflichtung. Der Locationnehmer hält den Locationgeber von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während der Mietzeit frei.

8.8 GEMA-Gebühren: Der Locationnehmer verpflichtet sich, vor Mietbeginn etwa bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (nachfolgend nur „GEMA“ genannt) gebührenpflichtige Werke anzumelden und die GEMA-Gebühren fristgerecht zu entrichten. Der Locationnehmer stellt den Locationgeber von etwaigen Ansprüchen der GEMA hinsichtlich der Vorführung GEMA-pflichtiger Werke innerhalb des Mietgebrauchs durch den Locationnehmer frei.

8.9 Transportdienste: Innerhalb des Mietgegenstandes stehen dem Locationnehmer keine Tragehilfen zur Verfügung. Etwaige Lieferanten des Locationnehmers sind entsprechend anzuweisen, dass gelieferte oder abzuholende Gegenstände eigenständig transportiert werden müssen.

8.10 Aufbewahrung und Einbruchschutz: Der Locationgeber gewährleistet keinen erhöhten Einbruchschutz und übernimmt keine Haftung für von dem Locationnehmer eingebrachte Gegenstände welche in der Location – beispielsweise über Nacht – aufbewahrt werden. Der Locationgeber verfügt auch nicht über eine Versicherung zur Abdeckung solcher Risiken.

9. Haftung und Haftungsausschluss

9.1 Haftung für Eigenleistungen: Für Eigenleistungen des Anbieters (Bereitstellung der Location, Organisation und Koordination von Zusatzleistungen) haftet der Anbieter vollumfänglich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Regelungen.

9.2 Haftung für Partnerleistungen: Für Leistungen externer Partner (Transport, Catering, Übernachtung, Aktivitäten) haftet der Anbieter nur für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination der Partner. Für die Durchführung der Partnerleistungen selbst haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Reklamationen bezüglich der Durchführung von Partnerleistungen sind direkt an den jeweiligen Leistungserbringer zu richten.

9.3 Allgemeine Haftungsbeschränkungen: Ansprüche des Locationnehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Locationgebers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.

9.4 Haftung bei wesentlichen Vertragspflichten: Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Locationgeberin nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser bei leichter Fahrlässigkeit verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.5 Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen: Die Einschränkungen vorstehender Ziffern 9.3 und 9.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Locationgeberin, wenn Ansprüche direkt diesem gegenüber geltend gemacht werden.

9.6 Ausnahmen von Haftungsbeschränkungen: Die sich aus vorstehenden Ziffern 9.3, 9.4 und 9.5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Locationgeberin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Locationgeberin und der Locationnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Mietgegenstandes getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9.7 Mitwirkungspflichten und Schadensminderung: Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Locationgebers auftreten, wird der Locationgeber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem Locationgeber rechtzeitig auf die Möglichkeiten der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.

10. Catering-Bestimmungen

10.1 Die Vollküche steht ausschließlich beauftragten Caterern und Köchen zur Verfügung. Bei Kochkursen oder ähnlichen Veranstaltungen können auch Teilnehmer unter fachkundiger Anleitung die Küche mitnutzen.

10.2 Externe Caterer müssen über entsprechende Qualifikationen und Versicherungen verfügen.

10.3 Die finale Zubereitung und das Anrichten erfolgen in der Location unter Verantwortung des Caterers.

10.4 Für Lebensmittelhygiene und -sicherheit ist ausschließlich der Caterer verantwortlich.

10.5 Das Mitbringen eigener Getränke und Speisen ist nicht gestattet. Catering-Leistungen können ausschließlich über den Vermieter oder von diesem freigegebene Partner bezogen werden.

11. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt (Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Hochwasser, Pandemie-bedingte Einschränkungen) können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Eine Alternativlösung oder Nachholung der Veranstaltung ist in Fällen höherer Gewalt nicht vorgesehen. Bereits gezahlte Beträge werden unter Abzug bereits entstandener Kosten erstattet.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

12.2 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.

12.3 Anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht.

12.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam.


Stand: 1. Januar 2026